Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

4.   Gemeinnützigkeitsaufsicht

Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die Anerkennungsbehörde.
Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt,
in die Unterlagen der als gemeinnützig anerkannten Organisation Einblick zu nehmen und ihre Vorlage zu verlangen,
Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
Einzelvorgänge zum Gegenstand einer Nachprüfung zu machen.
Über ihre Tätigkeit hat die als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation regelmäßig, spätestens alle drei Jahre der Anerkennungsbehörde zu berichten. Hierfür ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage zu verwenden. Den Zeitpunkt der Berichterstattung bestimmt die Anerkennungsbehörde; sie kann auch einen außerordentlichen Bericht fordern.
Die zuständigen Behörden sind in Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten im Kleingartenrecht und über die Aufhebung von Zuständigkeiten im Siedlungs- und Wohnungsrecht (KleingZustG) vom 6. August 1986 (GVBl S. 217) bestimmt.
Soweit Kleingärtnerorganisationen vor In-Kraft-Treten des Bundeskleingartengesetzes (1. April 1983) als gemeinnützig anerkannt worden sind, bleiben diese Entscheidungen wirksam (§ 17 BKleingG).
Die Aufsicht über diese Organisationen ist nach dieser Bekanntmachung zu führen.