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Text gilt ab: 01.01.2002

1.   Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

Eine Kleingärtnerorganisation wird auf ihren Antrag als gemeinnützig anerkannt, wenn
a)
sie im Vereinsregister eingetragen ist,
b)
die Satzung bestimmt,
dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit und die fachliche Betreuung der Mitglieder bezweckt;
dass die erzielten Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden;
nach welchen Grundsätzen neu zu verpachtende Kleingärten vergeben werden;
dass bei Auflösung der Organisation ihr Vermögen mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde für gemeinnützige Zwecke im Sinn des Kleingartenrechts eingesetzt wird;
c)
sie in ihrem Antrag, als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt zu werden, erklärt, sich der regelmäßigen Prüfung ihrer Geschäftsführung zu unterwerfen.