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Text gilt ab: 18.08.1998
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4.   Anpassung des Landesrechts; Überleitungsvorschriften (§§ 22, 23 ROG)

4.1   Anpassung des Landesrechts (§§ 22, 23 Abs. 2 ROG)

4.1.1   Umsetzungsfrist

§ 22 ROG richtet sich an die Länder und legt fest, dass die erforderlichen Landesgesetze für die Rahmenvorschriften des Abschnitts 2 (§§ 7-17 Abs. 1 ROG) bis spätestens 31. Dezember 2001 zu erlassen sind.

4.1.2   Zielabweichungsverfahren

§ 23 Abs. 2 ROG bildet die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren nach § 11 ROG, soweit und solange eine landesrechtliche Regelung fehlt. Die Vorschrift tritt mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 31. Dezember 2001 außer Kraft (Art. 11 Abs. 3 BauROG).

4.2   Überleitungsvorschrift zur Anwendung des alten oder des neuen Rechts (§ 23 Abs. 1 ROG)

4.2.1   Grundsätzliches zum Anwendungsbereich

§ 23 Abs. 1 ROG bestimmt, dass die bisherigen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes weiterhin auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Anwendung finden sollen, die am 1. Januar 1998 bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren. Ansonsten sind die unmittelbar geltenden Vorschriften des neuen Raumordnungsgesetzes, insbesondere dessen Abschnitt 1, anzuwenden.
Die Vorschrift bezieht alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Nr. 6 ROG ein, also auch die Raumordnungspläne. Entsprechend ihrem Wesen als Überleitungsregelung kommt ihr die Funktion zu, bei laufenden Verfahren den Vertrauensschutz der Beteiligten zu gewährleisten und die Kontinuität des Entscheidungsprozesses zu wahren. Nach Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 ROG zielt die Bestimmung darauf ab, in solchen Fällen die bisher maßgeblichen Vorschriften als Planungs- und Entscheidungsgrundlage auch bis zum Abschluss des Verfahrens beizubehalten. Vor dem In-Kraft-Treten des Raumordnungsgesetzes am 1. Januar 1998 bereits begonnene und noch nicht abgeschlossene raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind deshalb nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen.

4.2.2   Anwendung der Überleitungsvorschrift auf Raumordnungspläne

§ 23 Abs. 1 ROG erfasst alle Raumordnungspläne im Sinne von §§ 8 und 9 (Raumordnungspläne für das Landesgebiet sowie Regionalpläne). Für den Beginn der in § 23 Abs. 1 ROG genannten Verfahrensschritte sind die landesrechtlichen Vorschriften maßgebend; in Betracht kommen z.B. ein Kabinettsbeschluss, ein Beschluss des zuständigen Organs des Trägers der Regionalplanung oder eine öffentliche Bekanntmachung.
Für am 1. Januar 1998 bereits eingeleitete Aufstellungs- oder Änderungsverfahren sind demnach weiterhin die materiellrechtlichen Vorschriften in §§ 1 und 2 ROG a. F. sowie die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zugrunde zu legen.
Ebenso ist in derartigen Fällen für das Verfahren bei Widersprüchen des Bundes gegen Ziele der Raumordnung nach wie vor § 6 ROG a. F. maßgebend (soweit sich alle Beteiligten einig sind, können jedoch ergänzend nach neuem Recht vorgesehene Verfahrensschritte durchgeführt werden, z.B. ein Konsensgespräch). Sonstige unmittelbar geltende verfahrensrechtliche Bestimmungen über Raumordnungspläne enthält weder die bisherige noch die neue Fassung des Raumordnungsgesetzes.

4.2.3   Anwendung der Überleitungsvorschrift auf sonstige raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen

§ 23 Abs. 1 ROG kommt bei sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen insbesondere im Hinblick darauf Bedeutung zu, ob die am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen verschärften Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung gegenüber Personen des Privatrechts im Sinne von § 4 Abs. 3 ROG und gegenüber sonstigen Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 ROG gelten oder ob sie weiterhin nach den bisherigen Vorschriften im Raumordnungsgesetz zu beurteilen sind. Die Einzelheiten, insbesondere die Zielbeachtenspflicht und die Berücksichtigungspflicht bezüglich der Grundsätze und der sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind unter 2.3.2 und 2.3.3 dargestellt.
Die Bindungswirkungen von Raumordnungsplänen sind grundsätzlich nach § 4 ROG zu beurteilen. Eine Ausnahme besteht nur in solchen Fällen, in denen die von der Bindungswirkung betroffene Planung oder Maßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 ROG am 1. Januar 1998 bereits begonnen war. In diesen Fällen ermöglicht § 23 Abs. 1 ROG, die Planung oder Maßnahme nach den bis Ende 1997 geltenden Vorschriften des Raumordnungsgesetzes abzuschließen.
Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift ist dabei bezüglich des Beginns der Planung der Maßnahme auf das Zulassungsverfahren abzustellen. Denn die neuen Regelungen in § 4 ROG knüpfen ausdrücklich an das für die jeweilige Planung und Maßnahme erforderliche Zulassungsverfahren an. Dagegen können weder interne Vorplanungen und Vorarbeiten, vorgelagerte Verfahren (Raumordnungsverfahren, Linienbestimmungsverfahren) oder vor dem eigentlichen Zulassungsverfahren liegende Verfahrensschritte (wie z.B. Erörterung und Festlegung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sowie der erforderlichen Unterlagen) den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme bestimmen.
Im Sinne von § 23 Abs. 1 ROG ist die Maßnahme vielmehr dann „begonnen “,
wenn die zuständige Behörde das Verfahren förmlich einleitet,
spätestens dann, wenn sie die Träger öffentlicher Belange beteiligt oder die öffentliche Auslegung der Verfahrensunterlagen bekannt macht.
Unter diesen Voraussetzungen bleibt es bei der Anwendung des alten Rechts.
Wenn das Zulassungsverfahren für eine Maßnahme in einzelne Abschnitte aufgeteilt wird, (z.B. abschnittsweise Planfeststellung), richtet sich der Zeitpunkt des Beginns nach den Gegebenheiten des für den jeweiligen Teilabschnitt erforderlichen Verfahrens.