Inhalt

Text gilt ab: 18.08.1998

1.   Überblick

Mit dem Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081, 2102, geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997, BGBl I S. 2902) ist das Raumordnungsgesetz des Bundes insgesamt neu gefasst worden. Das neu gefasste Raumordnungsgesetz (Art. 2 BauROG) gliedert sich nun in vier Abschnitte:
– Abschnitt 1 enthält die allgemeinen Vorschriften, die neben der Aufgabe, der Leitvorstellung und den Grundsätzen der Raumordnung wichtige Begriffsbestimmungen sowie die Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung umfassen.
– Abschnitt 2 behandelt die Raumordnung in den Ländern und enthält Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder. Darüber hinaus enthält der Abschnitt eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.
– Abschnitt 3 regelt die Raumordnung im Bund einschließlich der gegenseitigen Unterrichtung und der gemeinsamen Beratung im Bund-Länder-Verhältnis.
– Abschnitt 4 fasst die Überleitungs- und Schlussvorschriften zusammen.
Nach der allgemeinen In-Kraft-Tretens-Regelung in Art. 11 BauROG sind die Abschnitte 1, 3 und 4 in Gänze seit dem 1. Januar 1998 unmittelbar geltendes Recht (zu den Überleitungsvorschriften s. u. 4.).
Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die Abschnitte 1 und 4 des Raumordnungsgesetzes (ROG). Sie konzentrieren sich auf Aspekte der Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung - §§ 4 und 5 ROG - sowie auf Aspekte des Überleitungsrechts.
Die Handreichung ersetzt die Entschließung der MKRO vom 31.10.1977 „Abstimmung von Programmen und Plänen der Landesplanung mit den Behörden des Bundes “.