Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1977

4. Die zuständigen Landesplanungsbehörden

4.1

Die Mitteilungen der obersten Landesbehörden (Staatskanzlei und Staatsministerien) sind an das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen1 als oberste Landesplanungsbehörde zu richten (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayLplG).

4.2

Die Mitteilungen der kreisangehörigen Gemeinden sind an das zuständige Landratsamt als untere Landesplanungsbehörde zu richten (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 BayLplG). Die Beteiligung der höheren Landesplanungsbehörden als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 5 BBauG2) bleibt hiervon unberührt.

4.3

Die Mitteilungen der übrigen unter 3.1 genannten mitteilungspflichtigen Behörden und Stellen sind an die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden zu richten (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayLplG).

1 [Amtl. Anm.:] Seit dem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 14. Oktober 2003 ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie für die Raumordnung und Landesplanung sowie die Koordinierung aller die Landesentwicklung berührenden Planungen zuständig (LT-Drs. 15/10). Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen trägt seither die Bezeichnung „Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz “ (vgl. auch Fußnote 1).
2 [Amtl. Anm.:] jetzt §§ 4 f. BauGB