Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1977

3.   Mitteilungspflichtige Behörden und Stellen, Zuständigkeit

3.1  

Mitteilungspflichtig sind
alle Behörden des Freistaates Bayern,
die landesunmittelbaren Planungsträger und
die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 BayLplG).

3.2  

Mitteilungspflichtige Planungsträger teilen die von ihnen selbst beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der zuständigen Landesplanungsbehörde (4.) unmittelbar mit.
Die Mitteilung der Planungen und Maßnahmen von nicht mitteilungspflichtigen (privaten) Planungsträgern obliegt jeweils derjenigen Behörde, der sie auf Grund ihrer Zuständigkeit zur Kenntnis gelangen. Zuständig ist diejenige Behörde, die auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Anzeige entgegenzunehmen, eine Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen oder ein Planfeststellungs- oder sonstiges Verwaltungsverfahren durchzuführen hat.