Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1977

2.   Gegenstand der Mitteilungspflicht

Die Mitteilungspflicht beschränkt sich auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung.

2.1  

Unter den Begriff der Planungen und Maßnahmen fallen sowohl die Errichtung, Erweiterung, Veränderung, Aufhebung, Einstellung oder Stilllegung von Einzelvorhaben und -objekten als auch umfassende Planungen für Gebiete oder bestimmte Fachbereiche.
Der Mitteilungspflicht unterliegen sowohl eigene Planungen und Maßnahmen der mitteilungspflichtigen Planungsträger als auch Planungen und Maßnahmen von nicht mitteilungspflichtigen (privaten) Planungsträgern, die den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Kenntnis gelangen.

2.2  

Raumbedeutsam sind gemäß § 3 Abs. 1 Raumordnungsgesetz - ROG - vom 8. April 1965 (BGBl I S. 306), geändert durch Gesetz vom 10. August 1976 (BGBl I S. 2127) Planungen und Maßnahmen, durch die entweder Grund und Boden in Anspruch genommen (raumbeanspruchende Planungen und Maßnahmen) oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird (raumbeeinflussende Planungen und Maßnahmen).
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind von überörtlicher Bedeutung, wenn sie nach ihrer Raumbeanspruchung oder Wirkung über das Gebiet einer Gemeinde hinausreichen.
Raumbeanspruchende Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind dadurch gekennzeichnet, dass für ihre Verwirklichung regelmäßig Flächen in erheblichem Umfang benötigt werden, wie es beispielsweise bei größeren Bauvorhaben, Straßen oder Energieleitungen der Fall ist. Raumbeeinflussende Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind dadurch gekennzeichnet, dass sie - auch wenn sie keine oder verhältnismäßig geringe Flächen beanspruchen - regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die Struktur oder Entwicklung eines größeren Gebietes haben. Dies trifft beispielsweise für die Schaffung zentralörtlicher Einrichtungen wie Theater und Konzertsäle ebenso zu wie für die Einrichtung von öffentlichen Nahverkehrslinien.

2.3  

In Anbetracht der Vielzahl und Unterschiedlichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen lässt sich nicht generell bestimmen, welche Planungen und Maßnahmen der Mitteilungspflicht gemäß Art. 20 Abs. 1 BayLplG unterliegen. Diese Frage muss daher anhand der genannten Voraussetzungen für jeden konkreten Einzelfall gesondert geprüft werden. Eine beispielhafte Aufzählung von Planungen und Maßnahmen, die in der Regel mitteilungspflichtig sind, ist dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügt. Die Aufzählung dieser Planungen und Maßnahmen dient als Indiz dafür, dass sie der Mitteilungspflicht unterliegen. Die Mitteilungspflicht ist jedoch auch hier für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. In Zweifelsfällen sollen Planungen und Maßnahmen, die in der Anlage aufgeführt sind, den zuständigen Landesplanungsbehörden mitgeteilt werden.