Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1977

6.   Inhalt und Form der Mitteilung

Die Mitteilung soll mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand so einfach wie möglich, dabei jedoch so informativ wie nötig, erfolgen.

6.1  

In der Regel erfolgt die Mitteilung durch schriftliche Anzeige, die folgende Angaben enthalten soll:
Landkreis, Gemeinde, Gemeindeteil,
Planungsträger,
Bezeichnung und kurze Erläuterung des Vorhabens,
Stadium der Planung,
Angabe der Stellen, denen bereits Unterlagen zur Kenntnisnahme oder Stellungnahme zugeleitet wurden oder noch zugeleitet werden,
Lageplan, falls notwendig.

6.2  

Innerhalb der Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden erfolgt die Mitteilung bei einfach gelagerten Fällen durch Mitzeichnung oder durch Übersendung eines Abdrucks.

6.3  

Soweit Planungen und Maßnahmen bereits auf Grund von anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden mitzuteilen sind, kann die Mitteilungspflicht gemäß Art. 20 Abs. 1 BayLplG durch Beifügung eines zusätzlichen Abdrucks zur Weiterleitung an die zuständige Landesplanungsbehörde erfüllt werden.