Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1977

5.   Zeitpunkt und Umfang der Mitteilung

5.1  

Eigene Planungen und Maßnahmen der mitteilungspflichtigen Planungsträger sind so rechtzeitig mitzuteilen, dass die mitgeteilten Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung (z.B. im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens) abgestimmt werden können, ohne dass es zu unnötigen zusätzlichen Planungskosten kommt.
Die Mitteilung soll grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Planung in ihren Grundzügen ausgearbeitet ist (Vorentwurf) und verwirklicht werden soll.

5.2  

Planungen und Maßnahmen von nicht mitteilungspflichtigen Planungsträgern sind mitzuteilen, sobald die zuständige Behörde von den Planungen und Maßnahmen Kenntnis erhält und diese verwirklicht werden sollen.

5.3  

Soweit die Landesplanungsbehörden bei Planungen und Maßnahmen auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verfahrensmäßig beteiligt werden (z.B. § 2 Abs. 5 BBauG), gilt dies als Erfüllung der Mitteilungspflicht, wenn nicht auf Grund der Bedeutung des Vorhabens vorab ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll.

5.4  

Neben der erstmaligen Mitteilung, dass Planungen und Maßnahmen beabsichtigt sind, ist den Landesplanungsbehörden auch Mitteilung zu machen, wenn die Planungen und Maßnahmen aufgegeben wurden oder verwirklicht sind, es sei denn, die Verwirklichung wird amtlich bekannt gemacht.

5.5  

Zu periodischen Mitteilungen über den Stand der Planungen und Maßnahmen und zu zusätzlichen Erhebungen sind die mitteilungspflichtigen Behörden und Stellen nicht verpflichtet.