Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1977

1. Zweck der Mitteilungspflicht

Die Mitteilung aller raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ermöglicht die Überprüfung der mitgeteilten Planungen und Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG) und ist damit Grundlage für eine wirksame Sicherung der Raumordnung durch die Landesplanungsbehörden.
Sie dient auch der fortwährenden Erfassung und Verwertung der raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen (Art. 21 BayLplG) und unterstützt die periodische Unterrichtung des Landtags und des Senats1 gem. Art. 19 BayLplG.

1 [Amtl. Anm.:] In einem Volksentscheid am 8. Februar 1998 wurde die Streichung der Art. 34 bis 42 der Bayerischen Verfassung und damit die Abschaffung des Bayerischen Senats beschlossen.