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Text gilt ab: 01.01.1999
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Pflege- und Entwicklungspläne für Naturparke

AllMBl. 1991 S. 569


7912.1-U
Pflege- und Entwicklungspläne für Naturparke
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Landesentwicklung und Umweltfragen
Vom 6. Mai 1991 Nr. 7440-641-44087
Inhaltsübersicht
1. Aufgabe des Pflege- und Entwicklungsplans 1
2. Bedeutung des Pflege- und Entwicklungsplans 1
3. Planverfasser und Planungsunterlagen 2
4. Planerische Vorgaben 2
5. Darstellung und Inhalt 2
6. Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung 3
7. Außerkrafttreten 4
Anlage l 5
Gliederungsschema für Pflege- und Entwicklungspläne für Naturparke 5
Anlage 2 10
Erläuterungen zum Gliederungsschema (soweit erforderlich) 10
Anlage 3 16
Planzeichen für Pflege- und Entwicklungspläne 16
Vorbemerkung
Mit dieser Bekanntmachung werden die Naturparkträger und die von ihnen beauftragten Landschaftsarchitekten auf die Anforderungen an die Aufstellung und Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplans, insbesondere an das dabei durchzuführende Verfahren, die Art der Darstellung und die Inhalte hingewiesen.
Der Begriff Pflege- und Entwicklungsplan ersetzt den Begriff Einrichtungsplan, da
die Einrichtung der Naturparke im wesentlichen abgeschlossen ist und der Eindruck vermieden werden soll, der Plan befasse sich vor allem mit den baulichen und sonstigen sächlichen Einrichtungen der Naturparke
die Landschaftspflege in Naturparken an Bedeutung gewonnen hat.
Die Beachtung der folgenden Hinweise ist Voraussetzung dafür, dass die Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans nach Nummer 2.1.1 der Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung der Naturparke vom 18. Dezember 1981 (LUMB1 1982 S. 2) staatlich gefördert werden kann.