Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999

5. Darstellung und Inhalt

Der Pflege- und Entwicklungsplan besteht aus einem Text- und einem Kartenteil. Der Kartenmaßstab muss eine übersichtliche und genaue Darstellung ermöglichen und soll in der Regel mindestens l : 25 000 betragen. Für Übersichtskarten empfiehlt sich der Maßstab l : 100 000. Naturschutzfachlich vordringliche Maßnahmen der Landschaftspflege, die innerhalb der nächsten fünf Jahre verwirklicht werden sollen, sind im Maßstab 1:10 000 darzustellen und gemeindeweise aufzulisten. Maßnahmen in der Schutzzone sollen dabei Vorrang haben.
Dem Pflege und Entwicklungsplan soll das Gliederungsschema gemäß Anlage l zugrundegelegt werden. In Verbindung mit den Planzeichen für Pflege- und Entwicklungspläne gemäß Anlage 3 wird eine einheitliche Darstellung aller Pflege- und Entwicklungspläne gewährleistet und somit ein Vergleich dieser Pläne untereinander. erleichtert.
Das anliegende Gliederungsschema weicht zum Teil wesentlich von dem Gliederungsschema der in Nr. 7 genannten Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen ab. Die Änderungen bezwecken vornehmlich, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stärker zu gewichten.
Der Pflege- und Entwicklungsplan besteht gemäß Abschnitten A, B, C und D des Gliederungsschemas aus einem Grundlagenteil und gemäß Abschnitten E und F des Gliederungsschemas aus einem Maßnahmenteil. Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Landschaftsanalyse) und der Landschaftsbewertung (Landschaftsdiagnose) sind nur soweit darzustellen, als sie zur Begründung der Maßnahmen für die Entwicklung und Pflege des Naturparks erforderlich sind.
Dem Pflege- und Entwicklungsplan ist gemäß Abschnitt A des Gliederungsschemas eine kurze Beschreibung des Naturparkgebiets, seiner Lage im Raum, der Bevölkerungs- und Erwerbsstruktur, der Siedlungsgeschichte und anderer für die Entwicklung des Gebiets wichtiger Gegebenheiten voranzustellen.
Vorstellungen anderweitiger Planungs- und Maßnahmeträger sind gemäß Abschnitt B des Gliederungsschemas nachrichtlich zu übernehmen, soweit sie für das Verständnis der nach dem Pflege- und Entwicklungsplan durchzuführenden Maßnahmen erforderlich sind. Die nachrichtliche Übernahme ist als solche zu kennzeichnen