Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999

Anlage 2 

Erläuterungen zum Gliederungsschema (soweit erforderlich)
Zu C
Bestandsaufnahme (Landschaftsanalyse)
zu l.
Mit der Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungsplans werden die natürlichen Grundlagen der Landschaft erhoben. Dabei sind die Landschaftsfaktoren wie geologische Verhältnisse, Böden, Gewässer, Klima, Pflanzen- und Tierwelt sowie deren Wirkungsgefüge zu erfassen und zu untersuchen. Eigene örtliche Erhebungen des Planverfassers sind entbehrlich, soweit auf behördliche Unterlagen (z.B. aus der Landschaftsrahmenplanung, der Biotopkartierung, dem Arten- und Biotopschutzprogramm und dem Landschaftspflegekonzept) zurückgegriffen werden kann. Im übrigen sind solche Erhebungen auf das Notwendige zu beschränken.
zu 2.
Bei der naturräumlichen Untergliederung des Naturparkgebiets (Teilbereiche der Landschaft, wie z.B. Talräume oder Gebirgsstöcke, die in erster Linie durch eine ökologisch annähernd homogene Struktur und ein einheitliches Wirkungsgefüge gekennzeichnet sind) ist von der bei der Landschaftsrahmenplanung in den Regionen erarbeiteten Landschaftsgliederung auszugehen. Bei der Aufbereitung der Daten sind insbesondere die Eigenarten der jeweiligen Naturräume darzustellen. Eine weitere Unterteilung ist nur dann vorzunehmen, wenn dies als Grundlage für die darzustellenden Maßnahmen (Abschnitt E des Gliederungsschemas) erforderlich ist.
zu 3.
Innerhalb der Darstellung der geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur ist aufzuzeigen, welche Kategorien von schutzwürdigen Flächen im jeweiligen Naturpark vorkommen. Geschützte Flächen können aus der Loseblattsammlung der Schutzgebiete des Landesamts für Umweltschutz und den Unterlagen der Regierung, höhere Naturschutzbehörde, entnommen werden; über geschützte einzelne Bestandteile der Natur geben die unteren Naturschutzbehörden Auskunft.
Zu 4.
Da im Pflege- und Entwicklungsplan die Entwicklung des Naturparks für die Erholung zu regeln ist, ist die Erhebung der derzeitigen Erholungsnutzung im Naturparkgebiet sorgfältig durchzuführen und darzustellen. Dazu sind neben den vorhandenen landschafts- und siedlungsrelevanten Erholungseinrichtungen vor allem die räumliche Verteilung des Erholungsverkehrs sowie die Auslastungen durch den Naherholungs- und den Fremdenverkehr einschließlich deren Überlagerungen festzustellen. Ferner sind das Verhalten typischer Besuchergruppen und deren Erwartungen zu untersuchen, um daraus Schlüsse für die Anlage, Weiterentwicklung oder Verlagerung von Erholungseinrichtungen zu ziehen.
Zu 5.
In die Darstellung der Verkehrsverhältnisse sind insbesondere die überörtliche und die örtliche Erschließung der Erholungsflächen und -einrichtungen einzubeziehen. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Erschließung des Naturparkgebiets, sondern auch seiner verkehrsmäßigen Anbindung an die Ausgangsräume der Erholungssuchenden für den öffentlichen Verkehr sowie den Individualverkehr große Bedeutung zukommt. In die Darstellung der Verkehrsverhältnisse ist auch die Erschließung mit Rad- und Fußwegen sowie Park- und -Rastplätzen aufzunehmen. Es sind auch die Räume zu nennen, die bisher keine oder nur geringe Verkehrserschließung aufweisen.
zu 6.
Die übrigen Flächennutzungen und die bereits absehbaren Nutzungstendenzen können in der Regel aus den Unterlagen der höheren Naturschutzbehörden und der höheren Landesplanungsbehörden (Bestandskartenwerk) übernommen werden. Insbesondere ist im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie die Erholungsnutzung auf folgende Punkte einzugehen:
Im Bereich baulicher Nutzung:
Bauleitpläne, Landschafts- und Grünordnungspläne,
Baunutzungsformen in den Alt- und Neubaugebieten,
Flächeninanspruchnahme und bauliche Entwicklung,
das Siedlungsbild prägende und denkmalschutzwürdige Bausubstanz,
grünordnerische Einbindung der Baugebiete,
Anteil und Nutzung raumwirksamer Freiflächen im Siedlungsbereich.
Im Bereich Landwirtschaft:
Nutzungsformen einschließlich Sonderkulturen, Nutzungsintensität,
Pflegemaßnahmen durch die Landwirte,
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe.
Im Bereich Forstwirtschaft:
Nutzungsformen, Nutzungsintensität,
Bestandsformen, Bestandsentwicklung, Erstaufforstung von Flächen,
Waldschäden, Baumsterben.
Im Bereich Fischerei und Jagd:
Fischbesatz, -bestand, Wildbestand,
Nutzungsintensität, Bewirtschaftungsform,
Wildbestandsentwicklung, Jagdstrecken, Hegeringe.
Im Bereich Wasserwirtschaft:
Gewässerzustand, Gewässergüte,
Unterhalt und Pflege der Gewässer.
Im Bereich Abgrabungen und Aufschüttungen:
Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Abbau,
bestehende Abbaugebiete,
Aufschüttungsbereiche,
Folgenutzungen auf Abgrabungs- und Aufschüttungsflächen.
zu 7.
In der Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit soll insbesondere darauf eingegangen werden, wie der Besucher über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Erholung aufgeklärt und wie er veranlasst werden kann, sich im Naturparkgebiet und außerhalb naturschutzkonform zu verhalten und gegebenenfalls an den Naturschutzaufgaben mitzuarbeiten.
Auf die Einrichtung von Informationsstellen, auf Druckerzeugnisse, aber auch auf die Öffentlichkeitsarbeit im Freien, etwa mittels Beschilderung oder Führung von Exkursionen, ist einzugehen. Die didaktische Aufbereitung der angebotenen Information ist von besonderer Bedeutung. Auf die Zusammenarbeit mit Gruppen gleichartiger Zielsetzung, z.B. mit Naturschutzverbänden oder Wandervereinen, ist hinzuweisen.
Zu D
Landschaftsbewertung (Landschaftsdiagnose)
Das Naturparkgebiet ist auf der Grundlage der ökologischen Raumeinheiten hinsichtlich seiner ökologischen und gestalterischen Bedeutung, seiner Eignung für die Erholungsnutzung sowie seiner Belastung und Belastbarkeit durch die verschiedenen Nutzungen zu bewerten.
Für die Landschaftsbewertung ist neben den Unterlagen aus der Regionalplanung vor allem auf die aktuellen Ergebnisse der Biotopkartierung, das Arten- und Biotopschutzprogramm, das Landschaftspflegekonzept Bayern sowie sonstige aktuelle Erhebungen (z.B. Pflege- und Entwicklungspläne für Naturschutzgebiete, Auwaldkartierung, Weinbergskartierung) zu-rückzugreifen. Soweit diese Bewertungen vertieft werden müssen, ist folgendes zu beachten:
zu 1.
Der ökologische Wert geschützter und schützenswerter Landschaftsteile bemisst sich nach ihrer Funktion im Naturhaushalt. Die schützenswerten Landschaftsteile sind also danach zu bewerten, welche Bedeutung ihnen z.B. als Biotop, als überörtlicher Grünzug oder als Wasserschutzgebiet zukommt. Neben kulturhistorisch und geologisch wertvollen Landschaftsteilen sind auch die Landschaftsteile zu ermitteln, welche durch ihre typische oder reizvolle Ausstattung das Siedlungs- und Landschaftsbild prägen.
zu 2.
Die Eignung des Naturparkgebiets für die Erholung kann nach üblichen Bewertungsmethoden ermittelt werden. Die Attraktivität der Landschaft hängt von ihrer Ausstattung mit erholungswirksamen natürlichen oder naturnahen Landschaftselementen ab. Bei der Bewertung ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass Wald und Waldränder sowie ein hoher Anteil an Dauergrünland besonders erholungswirksam sind und dass Gewässern eine hervorragende Bedeutung für die Erholung zukommt, auch wenn sie nicht aktiv genutzt werden. Extensiv genutzte Flächen sind wegen Artenvielfalt und Unberührtheit in der Regel höher zu bewerten als intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen. In die Bewertung der Erholungseignung sind auch die Störfaktoren, die die Erholungseignung mindern (z.B. Luft-, Wasserverschmutzung, Lärm und ähnliches) einzubeziehen.
zu 3.
Im Rahmen der Landschaftsbewertung sind ferner nutzungs- und flächenorientiert die Auswirkungen der Erholungsnutzung und anderer Nutzungen auf die Landwirtschaft zu erfassen, insbesondere die Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild festzustellen. Der Pflege- und Entwicklungsplan soll auch Grundlage für die Abwehr möglicher Schäden sein; er hat daher Aussagen über die Belastung von Naturhaushalt und Landschaftsbild und über eine im Einklang mit der Landschaft stehende Flächen-, insbesondere Erholungsnutzung zu treffen.
Allerdings zeigen sich Schäden im Naturhaushalt häufig erst dann, wenn die nutzungsbedingte Belastbarkeit einer Fläche bereits überschritten ist. Die Schwierigkeit, sogenannte Schwellenwerte der ökologischen Belastbarkeit anzugeben, liegt nicht zuletzt darin, dass sich die Belastbarkeit des Naturhaushalts kaum in Zahlen ausdrücken lässt. Belastungsgrenzen sind z.B. erreicht, wenn durch die Fortführung oder Steigerung bestimmter Nutzungen Tier- und Pflanzenarten aussterben, naturnahe Landschaftsstrukturen zerstört oder der Wasserkreislauf erheblich beeinträchtigt werden. In Erholungsgebieten ist ferner zu berücksichtigen, dass hier die Pflanzendecke durch die Erholungssuchenden geschädigt werden kann. Grundsätzlich sollten schutzwürdige Bereiche von jeglicher belastender Erholungsnutzung freigehalten werden.
Die nach den verschiedenen Beurteilungskriterien durchgeführte Landschaftsbewertung und die Hinweise auf die Belastung der Landschaft zeigen in der Regel die Konflikte zwischen einzelnen Nutzungsansprüchen auf. Diese Konflikte sind darzustellen; ferner sind Lösungsmöglichkeiten als Grundlage für die im Abschnitt E des Pflege- und Entwicklungsplans zu treffenden Entscheidungen zu erarbeiten.
Zu E
Schutz, Pflege und Entwicklung
(Ziele und Maßnahmen)
Es ist zu beachten, dass für den Schutz, die Pflege und Entwicklung des Naturparks eine Vielzahl von Planungen und Maßnahmen in Betracht kommt, für deren Durchführung der Naturparkträger nicht oder nicht allein zuständig ist. Der Pflege- und Entwicklungsplan darf sich deshalb nicht auf die Festlegung der Maßnahmen des Naturparkträgers beschränken. Es sind vielmehr auch Vorschläge und Hinweise für alle anderen, das Naturparkgebiet betreffenden Planungen und Maßnahmen zu erarbeiten.
Die Erarbeitung dieses Teils des Pflege- und Entwicklungsplans erfordert einen engen Kontakt des Planverfassers mit anderen Planungsträgern. Dies gilt insbesondere für die Bereiche, in denen der Naturparkträger Vorschläge und Hinweise vor allem für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Dritter gibt.
Alle Aussagen sind klar und bestimmt zu fassen sowie entsprechend knapp zu begründen.
Im einzelnen sind insbesondere zu nachfolgenden Punkten Aussagen zu treffen:
zu 1.
In der Regel sind die Schutzgebiete eines Naturparks in der Rechtsverordnung über den Naturpark, ausnahmsweise in Landschaftsschutzverordnungen festgelegt. Die Schutzgebiete sind in die Pflege- und Entwicklungspläne zu übernehmen.
Davon ausgehend sind im Pflege- und Entwicklungsplan konkrete Vorschläge zur Festsetzung weiterer Schutzgebiete und einzelner Bestandteile der Natur zu treffen. Nähere Ausführungen hierzu erhalten vor allem das Arten- und Biotopschutzprogramm, das Landschaftspflegekonzept sowie naturraumspezifische Pflege- und Entwicklungspläne für Schutzgebiete.
zu 2.
Auch bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Landschaft sind einschlägige Aussagen des Arten- und Biotopschutzprogramms, des Landschaftspflegekonzepts und von Pflege- und Entwicklungsplänen für Naturschutzgebiete zu berücksichtigen. Die Darstellungen von Landschafts- und Grünordnungsplänen sind zu beachten.
Der Schwerpunkt der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll - ausgehend vom landschaftlichen Leitbild - bei der Erhaltung wertvoller ökologischer und anderer schützenswerter Bereiche, der Erstellung und Verbesserung von Naturpotentialen in ausgeräumten Landschaftsteilen, der Schaffung von Biotopverbundsystemen, der Pflege von Bäumen, Uferbereichen und Gewässern, der Wiederherstellung und Neuschaffung von Magerrasen und Feuchtgebieten sowie der Behebung von Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild liegen. Des weiteren sind Aussagen zu treffen zur Dringlichkeit der Maßnahmen und zur Kostenschätzung.
Aussagen zur Dringlichkeit ergeben sich vor allem aus den Sofortmaßnahmen des Land-schaftspflegekonzeptes und des Arten- und Biotopschutzprogrammes. Nähere Angaben zur Kostenschätzung liefert die Kostendatei für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Materialienband 55 des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen).
zu 3.
Erholungsmaßnahmen haben den Schutzzweck zu berücksichtigen und sind naturschonend zu erstellen. Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Unterhalt bestehender Einrichtungen sollen festgelegt werden. Die Maßnahmen müssen realisierbar sein. Dabei sind insbesondere die verfügbaren Haushaltsmittel des Naturparkträgers zu berücksichtigen. Wegen der Möglichkeit einer staatlichen Förderung wird auf die Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung der Naturparke hingewiesen.
zu 4.
Auch andere Stellen und Träger sollen zur Pflege und Entwicklung der Landschaft in Naturparken beitragen. Der Regionalplan enthält Ziele zur äußeren und inneren Entwicklung des Naturparkgebiets. Daraus ergeben sich die weiteren raumbeanspruchenden Maßnahmen der Planungsträger im Naturparkgebiet wie Gemeinden, Straßenbaubehörden oder Behörden der Land- und Forstwirtschaft. Hierzu sind im Pflege- und Entwicklungsplan Vorschläge zu erarbeiten, da diese Maßnahmen zum Teil Voraussetzungen für die vom Naturparkträger zu schaffenden Einrichtungen sind.
zu 7.
Im Pflege- und Entwicklungsplan ist auf notwendige landschaftliche Folgeplanungen hinzuweisen, soweit sie sich aus dem bei der Ausarbeitung des Pflege- und Entwicklungsplans erlangten Raum- und Problemkenntnissen ableiten lassen. Das gilt insbesondere für detaillierte Pflege- und Entwicklungspläne und für Gestaltungspläne nach Nummer 2.1.2 der Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung der Naturparke sowie für raumbedeutsame Vorhaben in der Natur, z.B. bei Abbau von Bodenbestandteilen, bei denen vom Unternehmer zum Ausgleich oder als Ersatz für die mit dem Vorhaben verbundenen Schäden landschaftspflegerische Maßnahmen verlangt werden können.
Zu F
Zusammenstellung aller Maßnahmen in den Gemeinden
zu 1.
Die im Abschnitt E auf der Grundlage der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung vorgeschlagenen Maßnahmen sind gemeindeweise aufzulisten. Dabei sind unter Angabe der Prioritäten die Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege und die Maßnahmen für die Erholung zusammenzustellen. Soweit für die jeweiligen Maßnahmen Kostenschätzungen und Folgeplanungen vorliegen, sind diese anzugeben.
zu 2.
Für Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung geschützter und schützenswerter Flächen und Einzelbestandteile der Natur sowie für Maßnahmen der Erholungsvorsorge gewährt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen. Entsprechende Ausführungen sind in der Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung von Naturparken zu finden. Zur Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen darüber hinaus die Förderprogramme des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie das Kulturlandschaftsprogramm. Die unterschiedlichsten Fördermöglichkeiten sind maßnahmenbezogen darzustellen.