Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1989

10. Unterrichtung sonstiger Verbände

Nicht anerkannte Verbände, die vorwiegend Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, können entsprechend Nr. 4 unterrichtet werden, wenn sie durch ein Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden.