Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1989

5. Einsicht in Sachverständigengutachten

5.1 

Die Verbände sind bei der Unterrichtung nach Nr. 4 auf das Vorliegen einschlägiger Sachverständigengutachten und auf Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme hinzuweisen, es sei denn, dass die Sachverständigengutachten zu den Auslegungsunterlagen gehören (Nr. 4.3). Werden Sachverständigengutachten nach der Unterrichtung oder der Auslegung abgegeben, sind die Verbände vom Vorliegen des Sachverständigengutachtens gesondert zu verständigen.

5.2 

Das Recht zur Einsichtnahme erstreckt sich auf schriftliche Gutachten und Protokolle über mündliche Gutachten von Sachverständigen, die im Verfahren erstattet werden; dies gilt auch für Gutachten, die Behörden als Sachverständige abgeben.
Sachverständigengutachten sind nicht
sonstige Äußerungen beteiligter Behörden z.B. als Träger öffentlicher Belange,
Äußerungen sonstiger am Verfahren Beteiligter oder Beigezogener,
Gutachten, die der internen Vorbereitung des Projekts gedient haben und nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

5.3 

Das Recht zur Einsichtnahme erstreckt sich nur auf Sachverständigengutachten, die für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft bedeutsam sind und durch die der satzungsgemäße Aufgabenbereich eines Verbandes berührt wird (z.B. Gutachten zur Schutzwürdigkeit eines Gebietes, nicht dagegen zur Statik eines Bauvorhabens).

5.4 

Gutachten in geringem Umfang (bis ca. 20 Seiten) sollen den Verbänden auf Anforderung in Ablichtung übersandt werden.

5.5 

Neben dem Recht zur Einsichtnahme in Sachverständigengutachten bestehen für die Verbände die für jedermann geltenden Einsichtsrechte in Planunterlagen im Rahmen öffentlicher Anhörungsverfahren.