Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1989

4. Unterrichtung der Verbände

4.1 

bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen:
die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige oder die im Einzelfall mit der Durchführung des Verfahrens beauftragte Behörde leitet den Verbänden den Entwurf der Rechtsverordnung zu, bei einer Schutzgebietsverordnung auch Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstandes ergeben; bei Verfahren zur Inschutznahme gemäß Art. 46 BayNatSchG sollen die Verbände gleichzeitig mit der Einleitung des Anhörungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 1 BayNatSchG unterrichtet werden;

4.2 

vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparks erlassen sind:
die zuständige Naturschutzbehörde teilt den Verbänden Art, Lage und Umfang des Vorhabens mit; soweit vorhanden, ist ein Übersichtslageplan zu übersenden; soweit die Befreiung gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt wird, ermöglicht die Naturschutzbehörde den Verbänden die Mitwirkung;

4.3 

in Planfeststellungsverfahren:
die Anhörungsbehörde unterrichtet die Verbände unabhängig von der bevorstehenden Auslegung der Planunterlagen über Art, Lage und Umfang des Vorhabens sowie über Ort und Zeit der Auslegung der Planunterlagen; der Unterrichtung ist außerdem ein Übersichtslageplan – Maßstab mindestens 1:25 000 –, beizufügen; findet eine Auslegung nicht statt, werden die Verbände unter Beifügung eines Übersichtslageplans davon unterrichtet, dass ihnen innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur Einsicht in die Planunterlagen, die sonst auszulegen wären, gegeben wird.