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Text gilt ab: 01.09.2000
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791-U

Schutz des Europäischen Netzes „Natura 2000“

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen, des Innern, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 4. August 2000, Az. 62-8645.4-2000/21

(AllMBl. S. 544)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen, des Innern, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über den Schutz des Europäischen Netzes „Natura 2000“ vom 4. August 2000 (AllMBl. S. 544)

An die Kreisverwaltungsbehörden
die unteren Bauaufsichtsbehörden
die Regierungen
die Direktionen für ländliche Entwicklung
die Forstämter
die Forstdirektionen
nachrichtlich an
die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Bezirke
Die Bekanntmachung dient der zweckmäßigen und einheitlichen Umsetzung der FFH-Richtlinie im Freistaat Bayern.
1 Ziel der FFH-Richtlinie
2 Rechtsgrundlagen
3 Gebietskulisse für das Verschlechterungsverbot
3.1 Gebietskulisse nach amtlicher Bekanntgabe
3.2 Vorwirkung der Richtlinie
3.3 Gebiete im Konzertierungsverfahren
4 Zeitlicher Anwendungsbereich des Verschlechterungsverbotes
5 Schutzmaßnahmen
5.1 Verpflichtung zum Schutz
5.2 Grundprinzip
5.3 Schutzmöglichkeiten
5.4 Sicherung durch planerische Festlegungen
5.5 Gebiete, die keines weiteren Schutzes bedürfen
5.6 Auswahl der Schutzmethode
5.7 Schutz als gesamtstaatliche Aufgabe
5.8 Rechtsschutz
6 Gebietsmanagement
6.1 Managementplan
6.2 Erhaltungsmaßnahmen
6.3 Monitoring
6.4 Berichtspflichten
6.5 Gebietsmanagement im Wald
6.5.1 Gebiete, die ausschließlich aus Waldflächen bestehen
6.5.2 Gebiete, die nicht ausschließlich aus Waldflächen bestehen
6.5.3 Berichtspflichten
7 Finanzieller Ausgleich, Entgelt bei vertraglichen Vereinbarungen
7.1 Keine pauschale FFH-Prämie
7.2 Entschädigung und Ausgleich
7.3 Vertragsnaturschutz
7.4 Sonstige Fördermittel
7.5 EU-Kofinanzierung
8 Bedeutung des Verschlechterungsverbots
8.1 Grundsätze
8.2 Bisherige Nutzungen und Nutzungsänderungen
8.3 Verschlechterungsverbot und „Rückholklausel“
9 Prüfung von Projekten auf ihre Verträglichkeit
9.1 Projektbegriff
9.2 Summationswirkung
9.3 Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen
9.4 Raumordnungsverfahren
9.5 Verträglichkeitsabschätzung
9.6 Zuständigkeit
9.7 Verfahren
9.7.1 Unterlagen
9.7.2 Fachbeitrag der Naturschutzbehörde
9.7.3 Verträglichkeitsprüfung in der Umweltverträglichkeitsprüfung
9.8 Bewertungsmaßstab
9.9 Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung
10 Maßnahmen, die durch die FFH-Bestimmungen nicht beschränkt werden
10.1 Bereich Land- und Forstwirtschaft
10.2 Sonstige Bereiche
11 Befreiung vom Verbot erheblicher Beeinträchtigungen
11.1 Rechtsgrundlage
11.2 Unterlagen
11.3 Zuständigkeit
11.4 Prüfung von Alternativen
11.5 Überwiegendes öffentliches Interesse
11.6 Prioritäre Lebensraumtypen/Arten
11.7 Kohärenzausgleich
12 Verträglichkeitsprüfung von Plänen
12.1 Pläne
12.1.1 Gesamtplanungen, städtebauliche Satzungen
12.1.2 Fachplanungen
12.1.3 Sonstige Pläne und vorgängige Entscheidungen
12.2 Planungen verschiedener Ebenen
12.3 Zuständigkeit
13 Immissionsschutzrechtliche Anlagen
13.1 Sondervorschrift des § 19e BNatSchG
13.2 Zuständigkeit
14 Gewässerbenutzungen
14.1 Sondervorschrift des § 6 Abs. 2 WHG
14.2 Zuständigkeit
15 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
15.1 Baurecht
15.1.1 Bebauungsplangebiete
15.1.2 Vorhaben im Innen- und Außenbereich
15.2 Naturschutzrecht
15.2.1 Vorbehalt strengerer Vorschriften
15.2.2 Klarstellungen
16 Schlussbestimmung