Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2000

15 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

15.1  Baurecht

15.1.1  Bebauungsplangebiete

Die Pflicht nach Art. 49a Abs. 1 BayNatSchG zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung besteht nicht für Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB (vgl. § 19f Abs. 1 Satz 1 BNatSchG).
Hinsichtlich nach BImSchG genehmigungsbedürftiger Anlagen bleibt die Anwendung des § 19e BNatSchG allerdings unberührt.
Eine Verträglichkeitsprüfung ist ferner nicht für Vorhaben erforderlich, die nach § 33 BauGB während der Aufstellung des Bebauungsplans zugelassen werden, da auch hier die Anforderungen der Verträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung des Bebauungsplans abgearbeitet werden. Planreife setzt insbesondere voraus, dass die für das Vorhaben maßgeblichen Festsetzungen bereits absehbar sind; soweit diese Beurteilung vom Ausgang der Verträglichkeitsprüfung im Bauleitplanverfahren abhängt, muss diese bereits abgeschlossen sein.
Ergibt die Ermittlung der Umweltauswirkungen im Bauleitplanverfahren, dass die Planung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszieles eines FFH-Gebietes oder des Schutzzwecks eines Vogelschutz-Gebietes führen kann, ist der Plan unzulässig (Art. 13c Abs. 3 BayNatSchG), soweit nicht die unter Nr. 11 genannten besonderen Voraussetzungen vorliegen (§ 19d Satz 2 BNatSchG). Das Ergebnis der Prüfung unterliegt nicht der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB.

15.1.2  Vorhaben im Innen- und Außenbereich

Im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB sind von den Gebietsmeldungen grundsätzlich nicht erfasst. Ausnahmen sind Gebäude, die wesentliche Habitate von Richtlinien-Arten (z.B. Fledermäuse) beherbergen. Darüber hinaus können im Zusammenhang bebaute Ortsteile berührt sein, soweit querende Bäche wegen der notwendigen Durchgängigkeit für Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie als FFH-Gebiete gemeldet wurden. Nach § 19f Abs. 1 Satz 2 BNatSchG sind auf Vorhaben nach § 34 BauGB die Vorschriften der Art. 13c Abs. 2, Art. 49a Abs. 1 und 2 BayNatSchG anzuwenden; in der Regel wird es sich allerdings um Vorhaben handeln, welche die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets offensichtlich nicht erheblich beeinträchtigen können. Ist beim Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, bedarf es einer solchen bei der Zulassung eines Vorhabens im Geltungsbereich dieser Satzung nicht mehr.
Auf Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB sind, sofern es sich um Projekte handelt (vgl. oben Nrn. 9.1 und 10), nach § 19f Abs. 1 Satz 2 BNatSchG die Vorschriften der Art. 13c Abs. 2, Art. 49a Abs. 1 und 2 BayNatSchG anzuwenden.

15.2  Naturschutzrecht

15.2.1  Vorbehalt strengerer Vorschriften

Nach Art. 13c Abs. 4 BayNatSchG bleiben weitergehende Schutzvorschriften unberührt. Vorschriften, die einen strengeren Schutz der Natur bewirken, z.B. Naturschutzgebietsverordnun-gen oder Art. 13 d BayNatSchG, sind also zusätzlich zu beachten.

15.2.2  Klarstellungen

Bei § 19f Abs. 3 BNatSchG handelt es sich um eine bloße Klarstellung, die nicht ausdrücklich in das BayNatSchG aufgenommen wurde. Die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 49a BayNatSchG ersetzt nicht die Anwendung der Eingriffsregelung nach den Art. 6 ff. BayNatSchG und nach den Vorschriften über die Integration der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung gemäß § 8a BNatSchG. Auch die Vorschrift des § 9 BNatSchG (Beteiligung durch Behörden des Bundes) ist weiterhin anzuwenden.