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Text gilt ab: 01.09.2000

4 Zeitlicher Anwendungsbereich des Verschlechterungsverbotes

Das Verschlechterungsverbot des Art. 13c BayNatSchG erfasst erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Schutzgebieten in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen
allgemein durch Veränderungen oder Störungen (Abs. 1 – vgl. Nr. 11.1),
durch Projekte (Abs. 2 – vgl. Nr. 9.1) und
Pläne (Abs. 3 – vgl. Nr. 12.1).
Dem entsprechend ist zu unterscheiden zwischen
(tatsächlichen) Maßnahmen durch Private,
(tatsächlichen) Maßnahmen durch Behörden (vgl. § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG),
Zulassungsentscheidungen durch Verwaltungsakt (vgl. § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG) und
Plänen (vgl. § 19a Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG).
Die Vollzugsbekanntmachung erfasst alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Zulassungsverfahren, nicht abgeschlossenen Planungsverfahren sowie noch nicht ins Werk gesetzten Maßnahmen.
Wegen der verspäteten Umsetzung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ist davon auszugehen, dass die Verpflichtungen aus den Richtlinien bereits zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar eingetreten sind (Direktwirkung). Dieser Zeitpunkt ist eingetreten
in Bezug auf FFH-Gebiete am 4. Juni 1995 (Zeitpunkt der vorgeschriebenen Gebietsmeldung) und
in Bezug auf Vogelschutz-Gebiete am 4. Juni 1994 (Zeitpunkt, in dem die Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie ablief; die Meldung der Vogelschutz-Gebiete ist – im Gegensatz zu der für FFH-Gebiete – nicht konstitutiv).
Hier ist wie folgt zu verfahren:
Vor den genannten Stichtagen durchgeführte Maßnahmen, abgeschlossene Zulassungsverfahren und in Kraft getretene Pläne unterfallen nicht den FFH-Vorschriften. Eine Überprüfung ist nicht veranlasst.
Nach den genannten Stichtagen durchgeführte Maßnahmen werden grundsätzlich nicht aufgegriffen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung ist grundsätzlich von einem überwiegenden schutzwürdigen Vertrauen auf Bestand auszugehen.
Nach den genannten Stichtagen bestandskräftig erlassene Zulassungsentscheidungen werden grundsätzlich nicht aufgegriffen. Im Rahmen der gegebenenfalls nach Art. 48 BayVwVfG zu treffenden Rücknahmeentscheidung ist – unbeschadet der strittigen Frage der Anwendung dieser Vorschrift auf Planfeststellungsbeschlüsse – grundsätzlich von einem überwiegenden schutzwürdigen Vertrauen auszugehen. Ist der Verwaltungsakt wegen eines Rechtsbehelfs des Begünstigten noch nicht bestandskräftig, ist der Begünstigte darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens die FFH-Vorschriften anzuwenden sind und sich dies zu seinen Lasten auswirken kann.
Nach den genannten Stichtagen in Kraft getretene Pläne werden grundsätzlich nicht aufsichtlich aufgegriffen. Sollte im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, dass ein Plan wegen eines schlechthin unvertretbaren Abwägungsergebnisses nichtig ist oder Anpassungsbedarf besteht, ist der Planungsträger hierauf hinzuweisen und zu beraten.
Für Zielfestlegungen in Raumordnungsplänen gilt diese Überprüfungs- und Anpassungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG nur in den Grenzen des § 23 Abs. 1 ROG.