Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2000

12 Verträglichkeitsprüfung von Plänen

12.1  Pläne

Pläne im Sinn der Vorschriften von § 19d Nr. 1 BNatSchG und Art. 13c Abs. 3 BayNatSchG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG sind z.B.

12.1.1  Gesamtplanungen, städtebauliche Satzungen

Raumordnungspläne nach Art. 13, 15, 17 und 26 BayLplG;
Ergebnisse von Raumordnungsverfahren (landesplanerische Beurteilungen) sind keine Pläne oder Entscheidungen im Sinn des § 19a Nr. 9 BNatSchG, weil sie wegen ihres gutachtlichen und lediglich vorklärenden Charakters nicht geeignet sind, ein FFH- oder ein Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen,
Flächennutzungspläne (§§ 5, 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
Bebauungspläne einschließlich vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 8, 12, 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB;

12.1.2  Fachplanungen

Linienbestimmungen nach
§ 16 Bundesfernstraßengesetz,
§ 13 Bundeswasserstraßengesetz,
§ 2 Abs. 1 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz,
Bedarfsplan gemäß § 1 Bundesschienenwegeausbau-Gesetz;

12.1.3  Sonstige Pläne und vorgängige Entscheidungen

wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§ 36 WHG, Art. 71a BayWG),
wasserwirtschaftliche Bewirtschaftungspläne (§ 36b WHG, Art. 71b BayWG),
Abwasserbeseitigungspläne (§ 18a WHG, Art. 41d BayWG),
Abfallwirtschaftspläne (§ 29 Abs. 1 KrW-/AbfG, Art. 11 BayAbfG).
Die Verpflichtung zur Durchführung der Verträglichkeitsprüfung für Raumordnungspläne sowie Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergibt sich unmittelbar aus den für diese Planungen geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen (§ 7 Abs. 7 Satz 3 ROG, § 1a Abs. 2 Nr. 4, § 34 Abs. 4 BauGB).
Für die Linienbestimmungen durch Bundesbehörden gilt § 19c BNatSchG entsprechend (§ 19d Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 3 BNatSchG).

12.2  Planungen verschiedener Ebenen

Bei mehrstufigen Planungen ist die Verträglichkeitsprüfung auf der jeweiligen Planungsebene im Rahmen der Regelungsbefugnis der einzelnen Pläne und entsprechend ihrem jeweiligen Konkretisierungsgrad durchzuführen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Zulässigkeit (einschließlich Alternativenprüfung und Ausnahmegrund) und die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Netzzusammenhangs unter Umständen – aufeinander aufbauend – in verschiedenen Plan- oder Genehmigungsverfahren stattfindet. Planungen nachgeordneter Ebenen haben die Prüfergebnisse der höheren Ebene zu berücksichtigen und im erforderlichen Umfang zu konkretisieren.

12.3  Zuständigkeit

Abweichend von Nr. 9.6 wird die Verträglichkeitsprüfung von Plänen vom Planungsträger (z.B. bei Bauleitplänen von der Gemeinde, bei Regionalplänen vom regionalen Planungsverband) in eigener Verantwortung unter Beteiligung der Naturschutzbehörde durchgeführt. Gemeinden führen die Verträglichkeitsprüfung im Rahmen ihrer Planungshoheit durch.
Die Verträglichkeit eines Plans wird in dem für seine Aufstellung oder Änderung vorgeschriebenen Verfahren geprüft.
Für die Verträglichkeitsprüfung gilt im Übrigen Nr. 9 entsprechend.