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Text gilt ab: 01.09.2000

10 Maßnahmen, die durch die FFH-Bestimmungen nicht beschränkt werden

10.1  Bereich Land- und Forstwirtschaft

Maßnahmen der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, soweit die Erhaltungsziele für das Gebiet berücksichtigt werden.
Unter dieser Voraussetzung werden z.B. folgende Maßnahmen durch die FFH-Bestimmungen nicht beschränkt:
Schnittnutzung von Grünland unbeschadet der Häufigkeit und des Schnittzeitpunktes
Wechsel von Mäh- und Weidenutzung bei Grünland
Wiederaufnahme oder Intensivierung von Düngung und Pflanzenschutz bei Grünland
Ausbringung von abfallrechtlich zulässigem Sekundärrohstoffdünger auf Grünland
Fortsetzung der Waldbewirtschaftung nach längerfristigem Aussetzen des Betriebes
Wechsel der forstlichen Betriebsart
Wahl des Verjüngungsverfahrens in der Waldbewirtschaftung
Veränderung der Vorratshaltung in der Waldbewirtschaftung
Änderung der Baumartenzusammensetzung unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele für das Gebiet
Des weiteren verursachen folgende nicht abschließend genannte Maßnahmen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen:
Privilegierte Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
Maßnahmen, die nach Art. 63 BayBO genehmigungsfrei sind
Bau von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Wegen außerhalb eines FFH- oder Vogelschutz-Gebietes
Bau von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Wegen innerhalb eines FFH- oder Vogelschutz-Gebietes, ohne dass Lebensraumtypen oder Habitate von Arten erheblich beeinträchtigt werden
Unterhaltung und Instandsetzung von Anlagen, die der Bewirtschaftung land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Grundstücke dienen (z.B. Wege, Gräben, Drainagen).

10.2  Sonstige Bereiche

Folgende nicht abschließend genannte Maßnahmen verursachen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen:
Maßnahmen, die nach Art. 63 BayBO genehmigungsfrei sind
Betrieb, Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Gebäude innerhalb eines FFH- oder Vogelschutz-Gebietes
Bau von Geh- und Radwegen außerhalb eines FFH- oder Vogelschutz-Gebietes
Bau von Geh- und Radwegen innerhalb eines FFH- oder Vogelschutz-Gebietes, ohne dass Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigt oder Habitate von Arten gestört werden
Unterhaltung der Gewässer sowie Unterhaltung und Instandsetzung wasserbaulicher Anlagen im Umfang der gesetzlichen Verpflichtung und Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserkraftanlagen im rechtlich gebotenen Umfang
Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen und anderen Verkehrseinrichtungen einschließlich notwendiger Pflege sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen
Unterhaltung und Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsanlagen und ‑leitungen
Katastrophenschutzübungen, die Störungen der Arten vermeiden
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei einschließlich des Jagd- und Fischereischutzes, soweit die Erhaltungsziele für das Gebiet berücksichtigt werden
die natur- und landschaftsverträgliche Sportausübung in der freien Natur.