Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2000

7 Finanzieller Ausgleich, Entgelt bei vertraglichen Vereinbarungen

7.1  Keine pauschale FFH-Prämie

Eine pauschale „FFH-Prämie“ allein wegen der Lage eines Grundstücks in einem FFH-Gebiet wird nicht gewährt. Auch für die nach bayerischem Naturschutzrecht geschützten Flächen gibt es eine solche Prämie nicht. „Bayerische“ und „europäische“ Schutzgebiete müssen mangels sachlicher Differenzierungsgründe gleich behandelt werden. Geldleistungen werden nur gewährt, wenn eine konkrete wirtschaftliche Einbuße oder eine aktive Leistung des Grundeigentümers beziehungsweise Bewirtschafters gegeben ist.

7.2  Entschädigung und Ausgleich

Art. 36 BayNatSchG
Eine substanzwertorientierte Entschädigung wird gewährt, wenn eine hoheitliche Maßnahme eine bereits ausgeübte Nutzung oder eine sich objektiv aufdrängende Nutzungsmöglichkeit so wesentlich und damit unzumutbar einschränkt, dass die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschritten wird, die Maßnahme also im Ergebnis einer Enteignung gleichkommt.
Art. 36a Abs. 2 BayNatSchG
Für sich noch im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums bewegende Beschränkungen der ausgeübten, ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung durch Schutzgebietsverordnungen und Anordnungen wird ein an der wirtschaftlichen Ertragseinbuße orientierter angemessener Ausgleich gewährt. Auf die nach Art. 36a Abs. 2 BayNatSchG erlassene Verordnung wird verwiesen.

7.3  Vertragsnaturschutz

Für freiwillige Leistungen im Interesse der Erhaltung beziehungsweise Verbesserung der FFH- und der Vogelschutz-Gebiete kommt – wie in anderen ökologisch wertvollen Bereichen auch – das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm einschließlich Erschwernisausgleich auf Feuchtflächen gemäß Art. 36a Abs. 1 BayNatSchG, ansonsten auch das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm zum Einsatz.

7.4  Sonstige Fördermittel

Für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen (z.B. Grundstücksankäufe, Renaturierungsmaßnahmen) stehen Fördermittel aus
dem Landschaftspflegeprogramm und dem Naturparkprogramm,
dem Bayerischen. Naturschutzfonds sowie
dem europäischen Förderprogramm „LIFE Natur“
zur Verfügung.

7.5  EU-Kofinanzierung

Die Leistungen nach Art. 36 a Abs. 2 BayNatSchG und nach Vertragsnaturschutz werden durch Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Rahmen des Art. 16 der EG-Verordnung Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL (EAGFL-VO) kofinanziert.