Text gilt ab: 20.12.1965

55-I

Rechtsstellung der Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, ihres Gefolges und ihrer Angehörigen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 29. Juli 1963, Az. IC2-2096/8-2

(MABl. S. 355)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Rechtsstellung der Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, ihres Gefolges und ihrer Angehörigen vom 29. Juli 1963 (MABl. S. 355), die durch Bekanntmachung vom 30. November 1965 (MABl. S. 605) teilweise aufgehoben worden ist

An
die Regierungen
das Präsidium der Bayerischen Landpolizei*
das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei**
das Bayerische Landeskriminalamt
die Landratsämter
die Gemeinden
nachrichtlich an
das Landesamt für die Bayerische Bereitschaftspolizei***
das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz
die Bayerische Polizeischule****
Das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Nato-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 und die Zusatzvereinbarungen hierzu, insbesondere das Zusatzabkommen und das Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Zusatzabkommen vom 3. August 1959 und die Art. 7 bis 9 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl I S. 597) sind am 1. Juli 1963 für die Bundesrepublik in Kraft getreten (vgl. das Gesetz vom 18. August 1961, BGBl II S. 1183, und die Bek vom 16. Juni 1963, BGBl I S. 428).
Gleichzeitig ist der Truppenvertrag i. d. F. vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II S. 321) außer Kraft getreten.
Nachstehend werden die für die allgemeine innere Verwaltung und für die Polizei wichtigen Bestimmungen der neuen Vereinbarungen – mit Ausnahme der Bestimmungen über Manöver – bekannt gegeben:

* [Amtl. Anm.:] nunmehr: die Präsidien der Bayerischen Landespolizei
** [Amtl. Anm.:] besteht nicht mehr
*** [Amtl. Anm.:] nunmehr: Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
**** [Amtl. Anm.:] nunmehr: Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern - Fachbereich Polizei