Inhalt

Text gilt ab: 29.04.1996

4. Maßnahmen der Polizei nach der Strafprozessordnung

4.1 

Hält die sachbearbeitende Polizeidienststelle in Fällen der Gefahr im Verzug (Nr. 2.1 Satz 3) die Voraussetzungen des § 112 StPO für gegeben, so führt sie die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft (Antrag auf Erlass eines Haftbefehls) herbei.
Zugleich veranlasst die sachbearbeitende Polizeidienststelle die Ausschreibung des gesuchten Soldaten zur Festnahme im INPOL-Fahndungssystem (PDV 384,1 Nrn. 2.4.2.2 und 2.4.2.4). Bestehen Zweifel am Erlass eines Haftbefehls, ist die Ausschreibung zurückzustellen, bis eine justitielle Entscheidung getroffen ist. Die Möglichkeit, Maßnahmen gemäß Nummer 6 zu treffen, bleibt unberührt.

4.2 

Liegen Anhaltspunkte über den möglichen Aufenthalt oder das Fluchtziel des Fahnenflüchtigen oder unerlaubt abwesenden Soldaten vor, leitet die sachbearbeitende Polizeidienststelle gezielte Fahndungsmaßnahmen ein, sonst beteiligt sie gemäß Nummer 2.2 der Anlage 1 zur PDV 384.1 das zuständige Landeskriminalamt, ggf. auch das Bundeskriminalamt.

4.3 

Wird ein wegen Verdachts des Vergehens gemäß §§ 15, 16 WStG gesuchter Soldat im Zuge der Sofortfahndung festgenommen, bevor ein Haftbefehl ergangen ist, hat die von der festnehmenden Polizeidienststelle verständigte sachbearbeitende Polizeidienststelle unverzüglich eine Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls herbeizuführen. Die festnehmende Polizeidienststelle verständigt zugleich das für ihren Dienstbezirk zuständige Feldjägerdienstkommando.

4.4 

Ergeht ein Haftbefehl oder ist dieser bei Festnahme des Gesuchten bereits ergangen, ist gemäß der Strafprozessordnung zu verfahren.

4.5 

Wird der Erlass eines Haftbefehls abgelehnt, so ist
-
die Fahndungsausschreibung zu löschen, wenn der gesuchte Soldat noch nicht festgenommen wurde,
-
die im Zuge der Sofortfahndung erfolgte Festnahme aufzuheben und der Soldat den Feldjägern zu überstellen (vgl. insofern auch Nr. 6).