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Text gilt ab: 29.04.1996

3. Maßnahmen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft veranlasst etwa erforderliche Fahndungsmaßnahmen gemäß den Nummern 39 ff der „Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) “ vom 1. Januar 1977.