Text gilt ab: 29.04.1996

2. Anzeige der Bundeswehr (Abgabe nach § 29 der Wehrdisziplinarordnung)

2.1 

Führen diese Nachforschungen zum Tatverdacht im Sinn der Kriterien gemäß der „Zentralen Dienstvorschrift der Bundeswehr “ (ZDv 14/3 B 162, Nr. 4), erstattet der zuständige Disziplinarvorgesetzte der Bundeswehr oder ein von ihm Beauftragter Strafanzeige bei der für den Standort der Truppe zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Der Disziplinarvorgesetzte richtet die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft. Bei Gefahr im Verzug kann die Anzeige zusätzlich auch an die zuständige Polizeidienststelle gerichtet werden.

2.2 

In der Anzeige sind die Gründe anzugeben, die den vorgenannten Tatverdacht rechtfertigen. Zur Prüfung der Frage, ob eine Fahndung mit dem Ziel der Festnahme einzuleiten ist, teilt der Disziplinarvorgesetzte oder der von ihm Beauftragte dabei außerdem Art, Umfang und Ergebnis der eigenen Nachforschungen der Bundeswehr (ZDv 14/3 B 162) nach dem Aufenthalt des Beschuldigten mit.