Inhalt

Text gilt ab: 29.04.1996
Nächstes Dokument (inaktiv)

6. Maßnahmen der Polizei nach Polizeirecht

Das Recht der Polizei, im Wege der Gefahrenabwehr die nach dem Polizeiaufgabengesetz jeweils zulässigen Maßnahmen zur Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung von Straftaten (§§ 15, 16 WStG) zu treffen, bleibt unberührt.
Dies schließt die Übergabe des unerlaubt abwesenden Soldaten an die für seine Rückführung zur Truppe in Betracht kommende Dienststelle der Bundeswehr ein.
EAPl 13-130
MABl 1982 S. 418