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Text gilt ab: 29.04.1996

5. Aufgriff des Soldaten durch Organe der Bundeswehr

Wird ein wegen Verdachts des Vergehens gemäß §§ 15, 16 WStG gesuchter Soldat von Organen der Bundeswehr festgenommen, nachdem eine Strafanzeige erstattet wurde, sind die betroffenen Strafverfolgungsbehörden, an die die Anzeige gerichtet wurde (Nr. 2.1), unverzüglich zu verständigen. Diese veranlassen unverzüglich die Rücknahme etwaiger Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Löschung einer Fahndungsausschreibung (Nr. 39 Abs. 3 RiStBV, PDV 384.1 Nr. 2.4.4).
Besteht zum Zeitpunkt der Festnahme bereits ein Haftbefehl, ist der Soldat der für den Festnahmeort zuständigen Polizeidienststelle zur Vorführung vor den Haftrichter zu überstellen.