Inhalt

Text gilt ab: 09.02.1981

4.   Durchführung der Verpflichtung

4.1  

Die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ist mündlich vorzunehmen. Den verpflichteten Personen ist der Inhalt der in Anlage 2 aufgeführten Vorschriften des StGB bekannt zu geben.

4.2  

Über die förmliche Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen (Muster Anlage 1), die bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem Betrieb oder der freiwilligen Hilfsorganisation aufzubewahren ist. Dem Verpflichteten sind eine Ausfertigung der Niederschrift und der bekannt gegebenen Strafvorschriften (Anlage 2) auszuhändigen.

4.3  

Die Niederschriften sind bis fünf Jahre nach dem Ausscheiden des Verpflichteten aus dem aktiven Dienst aufzubewahren.

4.4  

Wechselt die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Werkfeuerwehr oder freiwilligen Hilfsorganisation, so ist die betreffende Person erneut zu verpflichten, wenn der Nachweis über eine bereits vorgenommene Verpflichtung nicht erbracht werden kann.