Inhalt

Text gilt ab: 09.02.1981

2.   Zu verpflichtender Personenkreis

Diese Bekanntmachung gilt für die förmliche Verpflichtung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der Werkfeuerwehren und der freiwilligen Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund, Bayerisches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft). Diese müssen verpflichtet werden, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit einen Straftatbestand erfüllen können, der die förmliche Verpflichtung als strafbegründendes oder -schärfendes Tatbestandsmerkmal enthält (vgl. die in Anlage 2 genannten Strafvorschriften). Solche Tätigkeiten sind:

2.1  

Teilnahme am Sprechfunkverkehr der „Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ (BOS). Wer nur ausnahmsweise in die Lage kommen kann, den Sprechfunkverkehr mitzuhören oder ein Sprechfunkgerät bedienen zu müssen, ist jedoch nicht zu verpflichten.

2.2  

Tätigkeit im Rettungsdienst nach dem Bayerischen Gesetz über den Rettungsdienst (haupt-, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in Rettungsleitstellen, Rettungswachen und auf Rettungsfahrzeugen).