Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1959

Art. 8  
Niederschrift

Über die Behebung der Abmarkungsmängel wird eine gemeinsame Niederschrift gefertigt. In ihr werden die Art der Abmarkungsmängel sowie die Art ihrer Behebung unter Angabe der benutzten Grenznachweise beschrieben. Die Anerkennung der neuen Abmarkung richtet sich nach den Vorschriften der beteiligten Länder. Für die Länder erfolgt die Anerkennung durch die ausführenden Beamten.