Text gilt ab: 01.11.1959
Art. 5
Vor Beginn der Feldarbeiten werden ausgetauscht:
- a)
- ein Flurkartenausschnitt mit den Nummern der angrenzenden Flurstücke und
- b)
- ein Verzeichnis der beteiligten Grundstückseigentümer.
Diesen Unterlagen wird eine Ausfertigung der Grenznachweise beigefügt, soweit diese nur einseitig vorhanden sind.