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Text gilt ab: 01.11.1959

Art. 3  
Zuständigkeit für die Behebung der Abmarkungsmängel

(1) Für die Behebung der Abmarkungsmängel sind die beiderseitigen staatlichen Katasterämter/Vermessungsämter zuständig; sie beheben die Mängel grundsätzlich gemeinsam.
(2) Wird ein Abmarkungsmangel bei einer Fortführungsvermessung festgestellt, so kann dieser einseitig behoben werden, wenn der Grenzpunkt zweifelsfrei wieder hergestellt werden kann. Die Abmarkung wird dem zuständigen Katasteramt/Vermessungsamt des Nachbarlandes bekannt gegeben.
(3) Die Arbeiten nach Abs. 1 werden von Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes (ausführende Beamte) durchgeführt; ihnen werden die notwendigen Hilfskräfte beigegeben.