Text gilt ab: 01.11.1959

Art. 2  
Erfassung der Abmarkungsmängel

(1) Abmarkungsmängel werden von dem für den betreffenden Grenzabschnitt zuständigen staatlichen Katasteramt/Vermessungsamt erfasst und von diesem dem zuständigen Katasteramt/Vermessungsamt des Nachbarlandes mitgeteilt.
(2) Die obersten Fachaufsichtsbehörden vereinbaren bei Bedarf gemeinsame Grenzbegehungen.