Text gilt ab: 01.11.1959
Art. 12
(1) Die Katasterämter/Vermessungsämter verkehren in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen, unmittelbar.
(2) Die Fachaufsichtsbehörden der Länder überwachen die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens und sorgen für ihre förderliche Erledigung. Die erforderlichen Weisungen werden, soweit sie gemeinsame Angelegenheiten berühren, gegenseitig abgestimmt.