Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1959

Art. 11  
Kosten

Jedes Land trägt – auch bei etwaiger einseitiger Vermessung – die bei ihm anfallenden Personal- und Sachkosten. Die Kosten für das Abmarkungsmaterial und seinen Transport sollen sich auf längere Sicht durch wechselweise Auftragserteilungen annährend in gleicher Höhe auf die beteiligten Länder verteilen.