Inhalt

Text gilt ab: 26.01.2004

III. Anmeldung (Frist, Inhalt und Form, Aufforderung)

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a)
Die in Nr. 1 genannten Ausländervereine und organisatorischen Einrichtungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung angemeldet werden.
Die Frist beginnt
für Ausländervereine mit dem Beschluss der Beteiligten, sich zu einem gemeinsamen Zweck dauernd zusammenzuschließen;
für organisatorische Einrichtungen mit dem Tag, an dem sie ihre Tätigkeit aufnehmen.
b)
Bei den in Nr. 2 genannten Ausländervereinen und organisatorischen Einrichtungen entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es im Einzelfall aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten erscheint, diese gemäß § 19 Abs. 3 DVVereinsG zur Anmeldung aufzufordern. Anlass dazu kann z.B. bei Vorliegen von Erkenntnissen über Straftaten der Verantwortlichen oder einen Missbrauch des Statuses als eingetragener Verein bestehen.

7 

Der Inhalt der Anmeldung ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 DVVereinsG. Die Anmeldung ist in deutscher Sprache zu erstatten; das kann schriftlich oder zur Niederschrift der Kreisverwaltungsbehörde geschehen.

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Nach § 159 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), der gleichzeitig mit Wegfall des Einspruchsverfahrens gemäß §§ 61 ff., § 71 Abs. 2 BGB zum 1. Juni 1998 in Kraft getreten ist, hat das Amtsgericht der zuständigen Verwaltungsbehörde die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um einen Ausländerverein oder um eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins gemäß den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt. Erhält die Kreisverwaltungsbehörde vom Amtsgericht eine solche Mitteilung oder erfährt sie auf sonstige Weise von der Existenz eines Ausländervereins oder einer organisatorischen Einrichtung, prüft sie anhand der vorstehenden Ziffern, ob von Amts wegen ein Anmeldeverfahren einzuleiten ist (vgl. dazu das Musterschreiben Anlage 1).