Inhalt

Text gilt ab: 26.01.2004

VII. Berichte

12 

Die auf Vollständigkeit überprüften Anmeldungen, Mitteilungen und Auskünfte (§§ 19 – 21 DVVereinsG) übersenden die Kreisverwaltungsbehörden nach dem Formblatt Anlage 3 unverzüglich und unmittelbar gemäß § 22 DVVereinsG dem Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln.
Für jeden Verein und jede organisatorische Einrichtung ist ein eigenes Formblatt zu verwenden. Werden mit der Anmeldung eine Satzung oder sonstige Unterlagen (z.B. Protokoll über die Gründungsversammlung) übergeben, sind sie beizufügen. Angaben nach § 20 Abs. 1 DVVereinsG sind ggf. auf gesondertem Blatt als Anlage beizugeben.

13 

Teilen ein Verein oder eine organisatorische Einrichtung mit, dass sie ihren Sitz innerhalb Bayerns in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kreisverwaltungsbehörde verlegen oder verlegt haben, unterrichtet die Kreisverwaltungsbehörde die für den neuen Sitz zuständige Kreisverwaltungsbehörde und übersendet ihr ein ausgefülltes Formblatt gemäß Anlage 3. Im Übrigen ist entsprechend Nr. 12 zu verfahren.