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Text gilt ab: 26.01.2004

VI. Bescheinigung

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Über Anmeldungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DVVereinsG und Mitteilungen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DVVereinsG ist eine Bescheinigung nach Anlage 2 zu erteilen, für die keine Gebühren und Auslagen erhoben werden (§ 19 Abs. 4 Satz 2 DVVereinsG). Die Erteilung der Bescheinigung ist aktenkundig zu machen.