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Text gilt ab: 26.01.2004

V. Auskunftspflicht

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Neben der Anmeldung kann die Kreisverwaltungsbehörde von Ausländervereinen und organisatorischen Einrichtungen Auskünfte gemäß § 20 Abs. 1 DVVereinsG verlangen.
a)
Die Auskünfte sind von den in Nr. 3 Genannten in deutscher Sprache zu erteilen. Sie können schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde gegeben werden.
b)
Von der Befugnis, Auskünfte über die Tätigkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 DVVereinsG) einzuholen, ist wegen des Sachzusammenhangs mit der Anmeldepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 DVVereinsG grundsätzlich Gebrauch zu machen. Insbesondere folgende Angaben sind anzufordern (vgl. Musterschreiben Anlage 1):
aa)
Formen der Tätigkeit (z.B. Versammlungen, Verbreitung von Druckschriften),
bb)
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Einrichtungen,
cc)
ob sich der Verein oder die organisatorische Einrichtung auch an anderen Orten betätigt,
dd)
nähere Erläuterungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, insbesondere konkrete Bezeichnung der angebotenen Waren und Dienstleistungen, soweit eine Anmeldepflicht nach § 19 Abs. 3 DVVereinsG begründet worden ist.
c)
Bei politischer Betätigung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 DVVereinsG) können zusätzlich folgende Auskünfte verlangt werden:
aa)
Namen und Anschriften ihrer Mitglieder
bb)
Angaben über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.