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Text gilt ab: 26.01.2004

IV. Mitteilungen über Änderungen

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Die zur Anmeldung Verpflichteten (vgl. oben Nr. 3) haben der Kreisverwaltungsbehörde jede Änderung der in der Anmeldung gemachten Angaben und die Auflösung des Vereins oder der organisatorischen Einrichtung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 DVVereinsG).
Zu diesen Mitteilungen fordern die Kreisverwaltungsbehörden die zur Anmeldung Verpflichteten auf, sobald entsprechende Anhaltspunkte (z.B. Ablauf der Amtszeit von Vorstandsmitgliedern nach der Satzung) vorliegen. Haben sich keine Änderungen ergeben oder ist der Verein oder die organisatorische Einrichtung nicht aufgelöst worden, so ist Fehlanzeige zu erstatten. Die zur Anmeldung Verpflichteten sind darauf hinzuweisen.