Inhalt

Text gilt ab: 26.01.2004

I. Anmeldepflicht

1 

Anzumelden sind
a)
Ausländervereine (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes, VereinsG vom 5. August 1964, BGBl I S. 593, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002, BGBl I S. 361) mit Sitz in Deutschland (§ 19 Abs. 1 Satz 1 DVVereinsG). Der Begriff des Vereins ist in § 2 VereinsG bestimmt.
b)
Ausländische Vereine (§ 15 Abs. 1 VereinsG), die in Deutschland organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 DVVereinsG).
Ausländische Vereine sind auch ausländische Parteien. Der Begriff "organisatorische Einrichtung" ist weit auszulegen. Er umfasst
aa)
Gruppen, die in den ausländischen Verein eingegliedert sind (Teilorganisationen),
bb)
Einrichtungen, die die Ziele eines ausländischen Vereins in organisierter Form fördern sollen (z.B. Verbindungsbüros, Beratungsstellen, Verteilerstellen für Druckerzeugnisse).
Die organisatorischen Einrichtungen ausländischer Vereine (Buchst. b) unterliegen ebenfalls der Anmeldepflicht; für sie wird im Folgenden die Bezeichnung "organisatorische Einrichtungen" verwendet.

2 

Eine Sonderregelung gilt für in das Vereinsregister eingetragene und nicht eingetragene Ausländervereine und organisatorische Einrichtungen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Sie müssen sich nur anmelden, wenn sie von der Kreisverwaltungsbehörde dazu aufgefordert werden (§ 19 Abs. 3 DVVereinsG). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten des Vereins um planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete eigenunternehmerische Tätigkeiten handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (wirtschaftliche Betätigung auf einem sogenannten äußeren Markt) oder wenn der Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenüber tritt, die unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen angeboten werden, die Mitglieder dem Verein also in der Rolle anonymer Kunden, d.h. als Marktseite gegenüber treten (wirtschaftliche Betätigung auf einem sogenannten Binnenmarkt) und die wirtschaftlichen Betätigungen des Vereins nicht nur einen Nebenzweck darstellen, die einem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet bzw. Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sogenanntes Nebenzweckprivileg).

3 

Zur Anmeldung verpflichtet sind
a)
für Vereine der Vorstand oder, wenn der Verein keinen Vorstand hat, die vertretungsberechtigten Mitglieder (§ 19 Abs. 1 Satz 2 DVVereinsG);
b)
für organisatorische Einrichtungen der Vorstand des Vereins, dem sie dienen, und die Leiter der organisatorischen Einrichtung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 DVVereinsG).

4 

Die Vorschriften über die Eintragung von Vereinen in das Vereinsregister bleiben unberührt.