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Text gilt ab: 13.03.1968
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Anwendung der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung vom 14. Juli 1952 (BGBl.1953 Teil II S. 32) in Fällen der Jugendhilfe

MABl. 1968 S. 82


2162-A
Anwendung der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 Teil II S. 32) in Fällen der Jugendhilfe
Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 13. März 1968 Az.: II 4 - 6859/1 - 4/68
An
die Regierungen,
die Bezirke,
}
die Landkreise,
} – Jugendämter –
die kreisfreien Gemeinden
}
Maßnahmen der Jugenderziehung ohne Strafcharakter fallen unter den Begriff der Fürsorge in Art. 1 Abs. 1 der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 Teil II S. 32). Soweit bei Maßnahmen der Jugenderziehung nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1875) Kosten anfallen, besteht der Ersatzanspruch gegenüber den Fürsorgestellen des Heimatlandes des Jugendlichen vom 31. Tage an. Hiernach begründete Ansprüche für und gegen bayerische Jugendämter werden von diesen über das Bayer. Landesjugendamt als Vermittlungsstelle abgewickelt.
Das Bayerische Landesjugendamt nimmt insoweit die Aufgaben einer Fürsorgestelle im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 6. September 1952 (GMBl. 1953 S. 170) wahr.
Die Jugendämter melden binnen längstens 50 Tagen nach Eintritt der Hilfsbedürftigkeit dem Bayerischen Landesjugendamt auf vorgeschriebenem Formular in s e c h s f a c h e r   A u s f e r t i g u n g Unterstützungsfälle, für die Kostenersatz verlangt wird. Wesentliche Änderungen in Voraussetzung, Art und Maß der Unterstützung sind innerhalb von 14 Tagen formlos zu melden. Abrechnungen sind dem Bayerischen Landesjugendamt alle z w e i   M o n a t e zuzuleiten. Formulare können beim Bayerischen Landesjugendamt angefordert werden.