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Text gilt ab: 01.01.1998
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Förderung von Maßnahmen der Erziehungshilfe gegen Straffälligkeit (Jugendgerichtshilfe) und Gewalt

AllMBl. 1996 S. 690


2160-A
Förderung von Maßnahmen der Erziehungshilfe gegen Straffälligkeit (Jugendgerichtshilfe) und Gewalt
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
vom 20. September 1996 Az.: VI 1/7335/9/95
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung) Zuwendungen für ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie für Projekte, die Hilfen für strafunmündige Kinder anbieten.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Förderung
Zu den kommunalen Pflichtaufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gehören auch die ambulanten Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe (§ 2 Abs. 3 Nr. 8 in Verbindung mit § 52 SGB VIII, § 38 Jugendgerichtsgesetz -JGG-), sozialpädagogische Hilfen für strafrechtlich auffällige Kinder sowie sozialpädagogische Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII).
Am Ausbau und der Fortentwicklung dieser Hilfen hat der Freistaat Bayern, u. a. auch im Hinblick auf das von der Bayerischen Staatsregierung im Rahmen des Berichts "Jugend und Gewalt" beschlossene Sofortprogramm, ein erhebliches Interesse. Er unterstützt deshalb mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte mit dem Ziel, landesweit ein ausreichendes Angebot sozialpädagogischer Hilfen für gewaltgeneigte, von Straffälligkeit bedrohte oder bereits straffällig gewordene Kinder und Jugendliche zu schaffen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die Personalkosten für das Fachpersonal in folgenden Arbeitsbereichen