Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1998

4.5. 

Die eingesetzte Fachkraft soll über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten auf sozialpädagogischem, psychologischem juristischem und kriminologischem Gebiet verfügen. Sie muss mindestens ein Fachhochschulstudium in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen oder einen gleichrangigen Bildungsgang (z.B. Absolvent/Absolventin der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit, der Höheren Fachschulen für Sozialpädagogen) abgeschlossen haben.