Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1998

4.4. 

Um den fachlichen Anforderungen gerecht werden zu können, ist es erforderlich, dass die Aufgaben bei den Trägern nach Nummer 3 in der Regel innerhalb einer eigenen Organisationseinheit von hauptamtlichen Fachkräften mit Berufserfahrung wahrgenommen werden.