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Text gilt ab: 01.01.1998

4.1. 

Ambulante Maßnahmen der Jugendhilfe
Bei der Konzentration und Durchführung von Maßnahmen nach § 10 JGG, die vom Gericht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 JGG nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe ausgesprochen werden können, ist darauf hinzuwirken, dass die persönlichen und sozialen Auffälligkeiten des straffälligen jungen Menschen beseitigt werden und dessen weitere Entwicklung positiv beeinflusst wird. Insbesondere sollen die ambulanten Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe dem jungen Menschen
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eine Auseinandersetzung mit der Tat und ihrer Vorgeschichte ermöglichen,
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ihm Verhaltensalternativen aufzeigen und aufbauen sowie
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den Aspekt der Wiedergutmachung verdeutlichen.
Insbesondere folgende ambulante Maßnahmen sind besonders geeignet, diesen Zielvorstellungen und dem Erziehungsauftrag des JGG und des SGB VIII gerecht zu werden:
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Soziale Trainingskurse für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende
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Täter-Opfer-Ausgleich
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Intensive (beratende) Begleitung der jugendlichen Straftäter vor und nach dem Jugendgerichtsverfahren (Betreuungshilfe)
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erzieherisch und jugendgemäß ausgestaltete Arbeitsleitungen
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Sonderprojekte für bestimmte Zielgruppen, z.B. soziale Gruppenarbeit mit jungen Müttern, sozialpädagogische Arbeit mit gefährdungsgeneigten Gruppierungen junger Menschen, erlebnispädagogische Aktivitäten, Werkstattprojekte.
Nicht zuletzt kann damit auch allgemein dem weiteren Anwachsen der Jugendkriminalität entgegengewirkt werden.