Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1998

9.1. 

Der Verwendungsnachweis, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht (Nr. 6.2 ANBest-P), muss bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Regierung eingereicht werden. Diese prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.