Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1998

7.1. 

Der Antrag eines freien Trägers ist schriftlich unter Verwendung des Vordrucks mit den Antragsunterlagen bis zum 1. März eines jeden Jahres beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Das Jugendamt leitet den Antrag - gegebenenfalls nach notwendiger Ergänzung - bis zum 1. April eines Jahres der Regierung zu. Es nimmt dabei zur Förderungswürdigkeit und zu Art und Umfang seiner Zusammenarbeit mit dem Träger im Hinblick auf das Projekt Stellung.