Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1998

5.2. 

Zuwendungsfähige Kosten
Förderungsfähige Kosten für hauptamtliches Fachpersonal.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Beschäftigte im Angestelltenverhältnis werden nach Personalkostenpauschalen entsprechend § 2 der Durchführungsverordnung zum Schwangerenberatungsgesetz vom 13. November 1990 (GVBl S. 505) in der jeweils gültigen Fassung bemessen. Für Aushilfskräfte, die wegen Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder Krankheit des unter Absatz 1 und 2 genannten Personals benötigt werden, sind die anteiligen Personalausgaben nach § 2 der Durchführungsverordnung zum Schwangerenberatungsgesetz für die Zeit, in der die Aushilfskraft beschäftigt wird, zuschussfähig.